Freie politische Meinungs- und Willensbildung auch unter dem Baldachin

Stadtrat Bern
Kleine Anfrage Simone Machado (GaP), Eva Gammenthaler (AL), Zora Schneider (PdA):

Widerholt wurden Kandidierende beim Aufhängen von Wahlplakätchen unter dem Baldachin von der Polizei angehalten und mit einer Anzeige bedroht.
In einem Verfahren aus dem Jahre 2000 urteilte der damalige Gerichtspräsident Lienhard Ochsner, Plakate auf Bauwänden und ähnlichen Einrichtungen seien erlaubt. Dies lässt schliessen, dass auch das Anbringen von Plakaten unter dem Baldachin gestattet ist.

Das Anbringen von nichtkommerziellen Plakaten im Bereich von ÖV-Haltestellen ist in Art. 16 des Reklamereglementes geregelt:
Art. 16 Anschlagstellen für die Allgemeinheit
1 Bei Wartehallen und Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, auf Quartierplätzen und an weiteren geeigneten Standorten werden Anschlagstellen für den nicht kommerziellen Aushang von Gelegenheitsinseraten und Veranstaltungshinweisen zur Verfügung gestellt.
2 Der Aushang an solchen Anschlagstellen ist bewilligungsfrei. Der Gemeinderat benennt oder bezeichnet die entsprechenden Anschlagstellen.

Entgegen dieser zwingenden Vorgabe fehlen im Bereich des Baldachins mit ca. 30 Bernmobil-Haltestellen solche Anschlagstellen. Die viel zu wenigen Vorhandenen wurden letztes Jahr bei der Neumöblierung ersatzlos weggeräumt. Vor gut einem Jahr erklärte der Gemeinderat in Beantwortung einer Kleinen Anfrage, es seien «Abklärungen» nach einem Ersatzstandort im Gange. Da diese offensichtlich nicht durchgeführt wurden oder zu keinem Ergebnis geführt haben, bleiben nur die Tragsäulen und roten Stelen zum kostenlosen Anbringen von Wahlwerbung. Diese ist Bestandteil der politischen Meinungs- und Willensbildung und darf von den Behörden nicht ohne triftige Gründe eingeschränkt werden.

Der Gemeinderat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wer hat die Polizei angewiesen, Plakatierende anzuhalten und mit einer Anzeige zu bedrohen?
  2. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die Weisung erteilt, obwohl das Plakatieren unter dem Baldachin nicht verboten ist?
  3. Warum haben die Abklärungen nach Flächen für Kleinplakate in den Bereichen der vielen Haltstellen beim Bahnhof nach über einem Jahr Suche keine Ergebnisse gebracht, obwohl es ganz einfach wäre, die Säulen und Stelen für Plakate offiziell freizugeben?
  4. Ist der Gemeinderat bereit, anstelle des Vollzugs von Art. 16 des Reklamereglements das Aufhängen von nichtkommerziellen Kleinplakaten unter dem Baldachin freizugeben?

Bern, 05. November 2020

Erstunterzeichnende: Simone Machado, Eva Gammenthaler, Zora Schneider