Stadtrat Bern
Motion: Lea Bill (GB), David Böhner (AL), Dominic Nellen (SP), Ronja Rennenkampff(JA), Matteo Micieli (PdA), Gourab Bhowal (JUSO)
Der Gemeinderat wird beauftragt, eine Teilrevision des Kundgebungsreglements vorzulegen, die folgende Änderungen vorsieht:
- Art. 2, Bewilligungspflicht:
Die Bewilligungspflicht für Kundgebungen wird aufgehoben. Neu gilt für diese Kundgebungen lediglich eine Meldepflicht mit dem Zweck der Koordination mit den zuständigen Stellen, insbesondere Bernmobil und der Verkehrspolizei. - Art. 5a, Verzicht auf Kostenüberwälzung:
Bei Kundgebungen ist auf eine Kostenüberwälzung gemäss den Artikeln 54 – 57 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 sowohl gegenüber den Veranstaltenden als auch gegenüber einzelnen Teilnehmenden vollständig zu verzichten.
Begründung
Das Demonstrationsrecht, das Recht auf freie Meinungsäusserung und die Versammlungsfreiheit sind als Grundrechte besonders schützenswert. Der Zugang zu diesen Rechten muss deshalb für alle jederzeit gewährleistet sein.
Die aktuelle Bewilligungspflicht und die Praxis der für die Ausstellung der Bewilligungen zuständigen Behörde – dem Veranstaltungsmanagement – gefährdet diesen Zugang. So werden Bewilligungsgesuche unterschiedlich gewichtet und behandelt: Es werden je nach Gesuch unterschiedliche Auflagen gemacht. Gewisse Gesuchsteller*innen werden auf andere Termine vertröstet als den für sie sinnvollen. Je nach Anliegen werden nicht die gewünschten Kundgebungsplätze oder -rauten zugesichert. Dies wird vom Veranstaltungsmanagement nicht nur verkehrstechnischen begründet, sondern die jeweiligen Anliegen werden teilweise als zu wenig bedeutsam erachtet oder es wird argumentiert, dass zu einem bestimmten Thema schon genug demonstriert worden ist.
Diese Ungleichbehandlung führt dazu, dass Gruppierungen, die ihre Rechte kennen, eher eine Kundgebung in ihrem Sinne durchführen können als Gruppierungen, welche nicht über dieses Wissen verfügen.
Weiter zeigen die von der Stadt Bern beschlossenen Kostenüberwälzungen auf Teilnehmer*innen einer Kundgebung 2021, dass die aktuelle Formulierung des Art. 5a KgR nicht zum gewünschten grundsätzlichen Verzicht der Kostenüberwälzungen führen. Ein solcher Verzicht ist jedoch für die grundsätzliche Gewährleistung der Ausübung der Grundrechte unabdingbar, da nur so der «chilling effect» vermieden werden kann. Mit diesem ist gemeint, dass Organisator*innen und Teilnehmer*innen aus Angst vor den finanziellen Konsequenzen vom Recht der freien Meinungsäusserung und Versammlungsfreiheit absehen.
Um die besonders schützenswerten Grundrechte zu gewährleisten, sollen in Zukunft also Kundgebungen nur noch angemeldet werden. So bleibt eine Koordination mit Bernmobil und der Verkehrspolizei weiterhin möglich, zudem kann so auch abgeklärt werden, ob auf einem Platz bereits eine andere Kundgebung oder ein anderer Anlass stattfindet.
Diese Praxis kommt heute schon bei Spontankundgebungen zur Anwendung. Zudem soll der grundsätzliche Verzicht auf Kostenüberwälzung im Kundgebungsreglement unmissverständlich festgehalten werden.
Die beantragte Teilrevision ist mit dem übergeordneten Recht vereinbar. Insbesondere steht sie im Einklang mit dem kantonalen Polizeigesetz, das eine Kostenüberwälzung nur fakultativ vorsieht (vgl. Art. 54 ff. PolG).